Allgemeine Informationen
Am 4. November 2020 hat der Bundesrat Verordnungsänderungen bezüglich dem Corona-Erwerbsersatz verabschiedet, die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn ihre Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich einschränkt ist und sie eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden:
- Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 % (bis 18.12.2020) bzw. 40 % (ab 19.12.2020) im Vergleich zu einem Durchschnittsmonat der Jahre 2015 bis 2019 (oder einer kürzeren Frist, falls die Selbständigkeit jünger ist).
- Die Berechnungsgrundlage für den Betrag ist das Jahr 2019. Wenn schon ein Gesuch gestellt wurde, fliesst jener Taggeld-Betrag, der allenfalls bereits zwischen März und September bezahlt wurde.
- Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.- betragen haben.
- Es muss jeden Monat ein neues Gesuch gestellt werden mit den Angaben zur Berechnung der Umsatzeinbusse.
- Wir empfehlen: Bei der Frage nach dem Grund für die Umsatzeinbusse sollten nicht nur effektiv abgesagte Konzerte angegeben werden, sondern auch auf das massiv reduzierte Buchungsverhalten der Veranstalter*innen seit März 2020 hingewiesen werden sowie auf das Ausbleiben des Publikums aufgrund der bundesrätlichen Empfehlung, Kontakte zu meiden.
Ausserdem haben Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind Anrecht auf Corona-Erwerbsersatz:
- Dabei ist unerheblich, ob das Veranstaltungsverbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.
- Die Entschädigung wird jeweils für den ganzen Kalendermonat ausgerichtet und nicht nur für die Dauer der Veranstaltung.
- Der Erwerbsersatz wird hier für die Dauer des Veranstaltungsverbots ausbezahlt. Das heisst, ihr müsst wissen, ab wann dieses Verbot gilt und der Betrag wird entsprechend erst ab diesem Datum bezahlt.
Achtung: In beiden Fällen muss jeden Monat ein neues Gesuch gestellt werden, und zwar im Nachhinein. Die Periode vom 17. September bis 31. Oktober wird zusammengefasst.