Allgemeine Informationen
Obwohl der Corona-Erwerbsersatz grösstenteils aufgehoben wird, konnten wir erreichen, dass er für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich (z.B. selbstständigerwerbende Musiker*innen, die an Konzerten auftreten) zumindest bis Ende Juni 2022 offen bleibt. Das heisst:
- Wenn ihr im Veranstaltungsbereich tätig seid und aufgrund der Corona-Massnahmen weiterhin eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % gegenüber den Vorjahren habt, könnt Ihr weiterhin Gesuche stellen. Geltend gemacht werden können Ansprüche, die bis am 30. Juni 2022 entstehen. Sämtliche Ansprüche sind spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der Entschädigung geltend zu machen. Im Veranstaltungsbereich Tätige müssen die entsprechenden Gesuche deshalb bis spätestens am 30. September 2022 einreichen.
- Die Berechnungsgrundlage für den Betrag ist das Jahr 2019. Wenn schon ein Gesuch gestellt wurde, fliesst jener Taggeld-Betrag, der allenfalls bereits zwischen März und September bezahlt wurde.
- Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.- betragen haben.
- Es muss jeden Monat ein neues Gesuch gestellt werden mit den Angaben zur Berechnung der Umsatzeinbusse.
Wir empfehlen:
- Ihr müsst im betreffenden Formular angeben, dass ihr im Veranstaltungsbereich tätig seid und in einer separaten Frage auch die Art des Betriebs beschreiben. Tut das möglichst detailliert und auf eure konkrete persönliche Situation zugeschnitten.
- Weiter müsste ihr angeben, auf welche Massnahmen euer Umsatzrückgang zurückzuführen ist. Hier könnt ihr euch weiterhin auf abgesagte oder verschobene Auftritte und Aufträge beziehen. Falls es an Buchungen fehlt, könnt ihr weiterhin den Programmstau, die Planungsunsicherheiten und den Publikumsrückgang beziehen, die aus folgenden konkreten Massnahmen des Bundes und der Kantone entstanden sind:
- Veranstaltungsverbote
- Veranstaltungsverbote in den ersten Phasen der Pandemie, die langfristige Programmverschiebungen mit sich gebracht haben und deshalb neue Buchungen verzögern (Programmstau)
- Zertifikatspflicht
- Generelle Empfehlungen der Behörden, sich nicht unter die Leute zu begeben
Erfreulicherweise hat der Bundesrat verstanden, dass der Veranstaltungsbetrieb nun nicht innert ein paar Wochen wieder hochgefahren werden kann, und dass neue Aufträge und Buchungen Zeit brauchen. Die Kraft dieses Argumentes solltet ihr also nutzen.
Wie bereits in den vergangenen Monaten, kann es sein, dass nicht alle Ausgleichskassen dieselbe Bewilligungspraxis pflegen. Wenn ihr also Absagen erhaltet, obwohl ihr konkret und persönlich im oben empfohlenen Sinn argumentiert habt, lasst uns das bitte wissen.
Laut BSV gelten die folgenden Fristen, je nach Leistung:
Leistung | Gültigkeit des Anspruchs | Frist für die Gel- tendmachung des Anspruchs |
Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Ausfall der Fremdbetreuung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Er- werbstätigkeit im Allgemeinen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Er- werbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |
Quelle: EDI BSV, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. September 2020, Stand 17. Februar 2022, Version 25, 318.713 d, Rz. 1052.1b