Muss ich für die Ausfallentschädigung auch zuerst ein Gesuch an die EO stellen?
Nein, die Gesuche können auch parallel eingereicht werden. Das Gesuch um Ausfallentschädigung im Kulturbereich kann jedoch erst endgültig behandelt werden, wenn die Entscheide zu den Gesuchen bei den anderen Schadenregulierern vorliegen. Liegt noch kein Entscheid anderer Schadenregulierer vor, kann der Kanton das Gesuch um Ausfallentschädigung sistieren oder eine provisorische Zahlung gestützt auf die Schätzung des Restschadens zu Lasten der Ausfallentschädigung vornehmen.
Wichtig ist, dass man dem Kanton auch im Nachhinein mitteilt, ob und in welcher Höhe man einen Erwerbsersatz erhält. Je nach Kanton ist es sogar möglich, nur Ausfallentschädigungen zu beantragen, wenn die/der Gesuchstellende überzeugend begründen kann, dass ein Gesuch um Erwerbsausfallentschädigung nicht sinnvoll ist (z. B. Bagatellbeitrag).
Kann ich die Ausfallentschädigung nur einmal beantragen und sollte deshalb warten, bis ich möglichst viele gesicherte Absagen habe?
Ja, grundsätzlich können mehrere Gesuche für die Ausfallentschädigung eingereicht werden, sobald weitere Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Um zu wissen, in welcher Form die Veranstaltungen nachgereicht werden sollen, fragt ihr am besten bei eurem zuständigen Wohnkanton nach.
Welche Veranstaltungen können erfasst werden?
Aufgrund der Verlängerung der Massnahmen wurde dies in gewissen Kantonen mittlerweile verlängert. In gewissen Kantonen können alle Veranstaltungen erfasst werden, die ab dem 28.02.2020 bis zum 31.08.2020 abgesagt wurden im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen, in anderen Kantonen gilt: ab dem 28.02.2020 bis zum 31.10.2020.
In der Richtlinie für die Kantone steht folgendes:
4.3. (...) Die Ausfallentschädigung deckt Schäden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 entstanden sind. Es können auch Schäden für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 abgesagt wurden, aber vor dem 31. Oktober 2020 hätten stattfinden sollen. Ebenfalls anrechenbar sind Schäden aus der freiwilligen Absage von Veranstaltungen aus sanitarischen Gründen im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 17. März 2020.
Wie kann ich bei der Gesuchseingabe für Ausfallentschädigung meine Selbständigkeit nachweisen?
Der Status als Selbständigerwerbende*r ist durch die Beitragsabrechnung als Selbständigerwerbende*r mit der AHV-Ausgleichskasse nachzuweisen.
Welche Ausfälle kann ich angeben? Nur Gagen oder auch die Nebeneinkünfte (Merchandise, Urheberrechte usw.)?
Wir empfehlen euch, alles anzugeben, was in der Regel realistischerweise bei einem Konzert verdient würde, sofern es in eurem Kanton nicht explizit ausgeschlossen wird. Wenn ihr also Belege habt von SUISA-Einnahmen und Merchandise-Verkäufen von vergleichbaren Konzerten, gebt diese auch an. Kürzen können die Kantone dann immer noch. Wir bitten euch, dabei ehrlich zu sein und nicht zu übertreiben, das würde uns mittel- und langfristig sehr schaden in dieser potentiell noch lang andauernden Situation.
Kann ich auch ausgefallene Engagements im Ausland angeben?
Ja. In der Richtlinie an die Kantone steht:
4.4 Kausalität Es sind alle Schäden erstattungsfähig, die durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verursacht wurden. Als staatliche Massnahmen gelten die Anordnungen der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Finanzielle Schäden, die im Ausland entstanden sind, können entschädigt werden, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzung erfüllt sind. https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60872.pdf
Wie wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ja nicht bloss bereits Abgemachtes ausfällt, sondern auch keine Anfragen mehr kommen, die noch in die Zeit gefallen wären?
Der Bund ist sich bewusst, dass eine zweite Runde nötig sein wird, in der auch das irgendwie berücksichtigt werden muss. Wir kennen die Lösungsansätze noch nicht, werden uns aber konstruktiv an der Lösungsfindung beteiligen.