Allgemeine Informationen
Ebenfalls besteht nach wie vor die Möglichkeit, über Suisseculture Sociale Nothilfe zu beantragen – diese richtet sich an alle professionellen Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre Lebenskosten aufgrund der Covid-Pandemie nicht mehr decken können. Vom 1. Januar bis 31. Januar 2022 können noch einmal rückwirkend Anträge für die Gesuchsperiode November/Dezember eingereicht werden, ab 1. Februar 2022 bis Ende Februar danach Anträge für die Periode Januar/Februar. Die Nothilfe wurde vom Bund definitiv bis Ende 2022 verlängert – unabhängig davon, ob noch staatliche Einschränkungen gelten oder nicht.
Wir empfehlen allen anspruchsberechtigten Kulturschaffenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, jetzt ein Gesuch einzureichen und nicht zu warten, bis alle Reserven aufgebraucht sind.
Als hauptberuflich im Kulturbereich gilt nach wie vor, wer mit seiner/ihrer künstlerischen Tätigkeit mind. die Hälfte des Lebensunterhaltes finanziert, oder mind. die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.
Es ist daher nicht relevant, welchen Status (selbständig erwerbend, angestellt, «freischaffend») man hat. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Kulturschaffenden entsprechend der neuen Covid-19 Kulturverordnung.
Die Nothilfe wurde errichtet, um unabhängig von ausgefallenen Engagements und Gagen die Kulturschaffenden in einer finanziellen Notlage zu unterstützen. Eine finanzielle Notlage entsteht grundsätzlich dann, wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken. Die Nothilfe deckt somit das finanzielle Defizit. Sie errechnet sich anhand eines existentiellen Grundbedarfs (SKOS Richtlinien) und aufgrund der realen Einnahmen und Ausgaben.
Eine seriöse Überprüfung der Notlage bedingt zwar einen administrativen Aufwand des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, der allerdings überschaubar ist, sofern man die notwendigen Unterlagen und Nachweise dem Antrag bereits beilegt, um weitere Rückfragen und Wartezeiten zu vermeiden.
Im Übrigen findet ihr alle Angaben zum Gesuchantrag sowie eine Wegleitung auf https://nothilfe.suisseculturesociale.ch
Für die Einreichung gelten neu u.a. folgende wichtige Änderungen:
- Ehepaare können seit dem 5.11.20 nun ein gemeinsames Gesuch einreichen. Das Defizit wird somit anhand des gesamten Defizits des Ehepaars errechnet und nicht nur anhand des Defizits des einzelnen Antragsstellers.
- Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von 45 000 Franken auf 60 000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20 000 Franken statt wie bisher um 15 000 Franken angehoben.
- Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden NICHT mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.
- Um den Aufwand der Gesuchsprüfung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde ein Einkommensfreibetrag eingeführt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht berücksichtigt.
- Suisseculture Sociale kann den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.
- Seit dem 12. März existiert zudem die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens um Nothilfe. Dieses steht nur Personen offen, welche in der Vergangenheit Leistungen aus Corona-Erwerbsersatz/EO-Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen mit einem Tagessatz von CHF 60.00 brutto oder weniger erhalten haben.
Weitere Informationen zu den Anpassungen findet ihr auch unter: www.nothilfe.suisseculturesociale.ch