Beim Erwerbsersatz gilt bei der eingeschränkten Tätigkeit ab dem 19. Dezember 2020 die Grenze von 40 % Einkommensverlust im Vergleich zum durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2015–2019, statt wie bisher 55 %. Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % aber weniger als 55% vorweisen, haben ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Personen mit einem Umsatzrückgang im Dezember von mindestens 55 %, haben für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung. Für Ansprüche ab Januar 2021 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat.
Es besteht zudem weiterhin auch der Anspruch auf Erwerbsersatz wegen abgesagten Veranstaltungen. Auch hier gilt der Anspruch jeweils für den ganzen Kalendermonat. |
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