1. Verlängerung der Massnahmen Kultur und Corona-Erwerbsersatz
Die eidgenössischen Räte haben am Freitag, 17.12.2021, die Verlängerung des Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen für Kultur) und des Corona-Erwerbsersatzes bis Ende 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat gleichentags die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022 mit einzelnen Änderungen verlängert und die Anpassungen für den Corona Erwerbsersatz auf Verordnungsstufe beschlossen.
Die Veränderungen in der Covid-19-Kulturverordnung betreffen die Einreichefristen:
Für die Ausfallentschädigung bei den Kantonen: 1.–31.12.2021 bis 31.01.2022 1.1.–30.4.2022 bis 31.5.2022 1.5.–31.8.2022 bis 30.9.2022 1.9.–31.12.2022 bis 30.11.2022
Für Transformationsprojekte: bis 30.11.2022
Kulturvereine im Laienbereich: bis 30.11.2022
Die Nothilfe von Suisseculture Sociale: bis 30.11.2022 Neu hinzugekommen ist, dass bei einer vollständigen Aufhebung der staatlichen Massnahmen inklusive der Zertifikatspflicht die Ausfallentschädigung für Kulturschaffende und Kulturunternehmen und die Entschädigungen für Kulturvereine im Amateurbereich nur noch bis zum Ende des dann geltenden Zeitraums ausgerichtet werden. Eine wichtige Änderung findet sich noch in den Erläuterungen betreffend Glaubhaftmachung von Schäden: «Der Schaden und die Kausalität müssen ‹glaubhaft› gemacht sein (Art. 18 Abs. 2). Glaubhaftmachen ist mehr als ein Behaupten, aber weniger als ein strikter bzw. ein voller Beweis. Die Elemente sind also begründet und plausibel darzulegen und soweit möglich und zumutbar durch Dokumente nachzuweisen. Es gilt die Vermutung, dass Schäden von Kulturschaffenden, Kulturunternehmen und Kulturvereinen im Laienbereich, die sie glaubhaft darlegen können, auf die Folgen von Covid-19 zurückzuführen sind.» Das Parlament hat ebenfalls die Weiterführung des Corona-Erwerbsersatzes in der jetzigen Form (mindestens 30 % Umsatzeinbussen) beschlossen. In der Ausrichtung des Corona-Erwerbsersatzes hat sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass die kantonalen Ausgleichskassen vermehrt darauf verweisen, dass «eine allgemein schlechte Wirtschaftslage» nicht zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz berechtigen. Die Kulturverbände haben dazu eine Empfehlung für die Mitglieder zusammengestellt, auf die wir spezifisch hinweisen möchten. Ebenfalls besteht nach wie vor die Möglichkeit, über Suisseculture Sociale Nothilfe zu beantragen – diese richtet sich an alle professionellen Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre Lebenskosten aufgrund der Covid-Pandemie nicht mehr decken können. Vom 1. Januar bis 31. Januar 2022 können noch einmal rückwirkend Anträge für die Gesuchsperiode November/Dezember eingereicht werden, ab 1. Februar 2022 bis Ende Februar danach Anträge für die Periode Januar/Februar. Die Nothilfe wurde vom Bund definitiv bis Ende 2022 verlängert – unabhängig davon, ob noch staatliche Einschränkungen gelten oder nicht. Anträge können via http://nothilfe.suisseculturesociale.ch eingereicht werden. Für Personen, die keinen Anspruch haben auf die staatlichen Unterstützungsmassnahmen, besteht die Möglichkeit, über den privaten Sozialfonds von Suisseculture Sociale Unterstützung zu beantragen – Bedingung ist jedoch, dass vorgängig ein Gesuch um Nothilfe eingereicht wurde. Gesuche können via Mail an info@suisseculturesociale.ch eingereicht werden. 2. Die neuen Bestimmungen
Folgende neue Massnahmen treten am Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft und sind bis am 24. Januar 2022 befristet. - Zu Innenräumen von Kulturbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G).
- Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden.
- Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Diese Regel gilt einerseits für Discos, andererseits für Kulturaktivitäten von Laien, wenn keine Maske getragen wird, wie etwa Blasmusikproben. Sie gilt nicht für Jugendliche bis 16 Jahre. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen. Betriebe und Veranstaltungen, die der 2G-Regel unterstehen, können freiwillig 2G+ anwenden und damit auf die Masken- und die Sitzpflicht verzichten.
- Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel.
ACHTUNG: In der Verordnung steht aber ausdrücklich, dass für die Auftretenden ohne Arbeitsvertrag weiterhin 3G gilt:
Artikel 20, Abs 3b: Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zugang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen: (…) b. bei kulturellen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:- professionelle Künstlerinnen und Künstler
- professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.
Bei angestellten Kulturschaffenden sind offenbar die Arbeitgeber*innen für die konkreten Schutzkonzepte verantwortlich, das heisst: Sie entscheiden ob 2G, 2G+ oder 3G gelten soll. Wir verifizieren das gerade noch. 3. Empfehlungen für den Corona-Erwerbsersatz
Die neue Praxis der Ausgleichskassen bei der Beantwortung von Corona-Erwerbsersatz-Gesuchen hat zu vielen unerwarteten Absagen geführt. Begründet werden sie häufig damit, dass die Umsatzeinbussen nicht mehr auf aktuelle Massnahmen von Bund und Kantonen zurückzuführen seien. Wir empfehlen deshalb: - Bei Absagen für die Monate Oktober/November rasch Einsprache zu erheben (per Einschreiben).
- Von jetzt an proaktiv und konkret begründen, wo möglich im Formular, idealerweise auch zusätzlich in einem angehängten Dokument.
Was sollte in den Begründungen stehen? - Individuell formulierte Begründung, die nicht nur die generelle Situation beschreibt, sondern die konkrete persönliche.
- Beschreibung des üblichen Arbeitsfeldes: Geht es um private Veranstaltungen/Aufträge? Geht es um «klassische» Kulturbetriebe? Oder um beides? Oder um weiteres?
- Bezug auf eine konkrete behördliche Massnahme (das ist ist wichtig, weil die Ausgleichskassen prüfen müssen, ob die Kausalität mit den geltenden behördlichen Massnahmen gegeben ist):
a) Zertifikatspflicht. Mögliche Auswirkungen:- Publikumsrückgang und dadurch Mindereinnahmen. Der Zusammenhang von Publikumsrückgang und Zertifikatspflicht ist schwierig zu belegen. Hier lohnt es sich unter Umständen auf Erfahrungswerte aus der Zeit vor Corona hinzuweisen, z.B.: «Normalerweise, also vor 2020, war dieser Anlass immer ausverkauft, jetzt sind nicht einmal ein Drittel der Plätze verkauft.» Es können auch Mails mit der Einschätzung der Veranstaltenden beigelegt werden oder Mails von Kund*innen, die nicht kommen wollen.
- Publikumsrückgang, schlecht laufende Vorverkäufe, deshalb Absagen auch ohne Veranstaltungsverbot
- Vermeidung der Anwendung von 2G oder 3G, deshalb Absagen (falls vorhanden Absagen beilegen, z.B. Mails)
- Ausbleibende Buchungen wegen Zertifikatspflicht
- Testkosten zu hoch für grössere Ensembles (konkrete Berechnung machen)
- Weitere
b) Reisebeschränkungen: Veranstaltungen/Aufträge, die zwar stattfinden können, für die aber internationale Reisen mit entsprechenden Auflagen nötig wären.
c) Veranstaltungsverbot: Seit September 2021 nur noch bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen, möglich.
d) Programmstau aufgrund der früheren Veranstaltungsverbote: Durch die vielen Verschiebungen gibt es für neue Buchungen oftmals Verzögerungen von 3–9 Monaten. Aktuell finden primär verschobene Veranstaltungen statt (falls vorhanden, entsprechende Korrespondenz beilegen).
e) Wegen allgemeiner Verunsicherung und Ermüdungserscheinungen nach vielem Verschieben während der letzten eineinhalb Jahre gibt es weniger neue Buchungen. Hier lohnen sich Sätze wie «Normalerweise habe ich im Januar 20-22 Auftritte, für 2022 sind erst 4 Auftritte geplant.» - Bezug auf die Stellungnahmen der Taskforce Culture vom 8.9.2021, 3.11.2021 und 9.12.2021, welche die generelle Situation beschrieben.
Ausserdem weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass bei einem Corona-Erwerbsersatz-Taggeld von weniger als CHF 60 auf diese Entschädigung zugunsten der Ausfallentschädigung oder der Nothilfe durch Suisseculture Sociale verzichtet werden kann. Wird der Ausgleichskasse der Verzicht gemeldet, muss bei den anderen Unterstützungsmassnahmen kein Corona-Erwerbsersatz mehr angerechnet werden. |
|
|