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06. April 2020 Wer kann bei Suisseculture Sociale ein Gesuch einreichen?
Die Plattform von Suisseculture Sociale für Nothilfe ist nun online. In der Einleitung auf der Startseite wird sehr ausführlich beschrieben, wie die Anträge eingereicht werden müssen und wer anspruchsberechtigt ist.
Alle Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, die hauptberuflich* tätig sind und von der Verordnung nicht explizit ausgeschlossen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 2 der Covid-Verordnung Kultur) sowie eine Nothilfe benötigen, können ein Gesuch bei Suisseculture Sociale einreichen.
Bevor ein Gesuch bei Suisseculture Sociale gestellt wird, müssen alle ein Gesuch um EO-Entschädigung einreichen. Über die Gesuchstellung bei der EO muss Suisseculture Sociale informiert werden, eine schriftliche Bestätigung des EO-Gesuchs ist hingegen nicht nötig. Wenn bei jemandem bereits das EO-Gesuch explizit abgelehnt wird (nur das Gesuch!), dann soll er bei Suisseculture Sociale trotzdem einreichen, muss aber die Ablehnung des EO-Gesuchs begründen. Dies gilt auch für Kulturschaffende, die bisher nicht bei einer SVA formell als selbständig erwerbend gemeldet sind.
* Gemäss Art. 6 Abs. 2 Kulturförderverordnung: Alle, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte des Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen.
Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktiert uns, oder benutzt auch die dafür vorgesehene Mailadresse von Suisseculture Sociale.