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09. September 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigung – Praxisänderung
Das BSV hat leider entschieden, dass ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots besteht, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen. Ab dem 1. September 2021 können Betroffene dieses Sektors, die aufgrund der noch geltenden Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden, den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.
Das heisst für euch: Um Corona-Erwerbsausfall zu beantragen, kann man nun nicht mehr die Variante mit den abgesagten Veranstaltungen auswählen – ausser, es sind Grossveranstaltungen, wie oben beschrieben. Wenn euer Einkommen also nach wie vor beeinträchtigt ist, müsst ihr vorweisen können, dass ihr mind. 30 % tiefere Einnahmen habt als im Vorjahr. Auf diesem Weg solltet ihr weiterhin Corona-Erwerbsausfallentschädigung erhalten.