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25. Mai 2020 Erläuterungen und FAQ zu den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen im Bereich Kultur
Hilfspaket des Bundes – Was wir schon wissen – Updates folgen laufend
Untenstehend findest du ein FAQ zu den häufigsten Fragen!
Nach verschiedenen Abklärungen haben wir nun ein Ablaufschema anlehnend an das vom Kulturamt Thurgau erstellt, welches nach unserem Verständnis der Covid-Verordnung Kultur und ihren Richtlinien entspricht.
Leider werden die Bundesverordnungen und -richtlinien nicht in allen Kantonen gleich ausgelegt. Falls es in eurem Kanton Abweichungen von diesem hier gezeigten System gibt, weist die Behörden darauf hin, dass ihr euch auf die Empfehlungen eures Verbandes bezieht.
Es gibt drei Wege für Betroffene:
1. Erwerbsausfall via kantonale Ausgleichskassen / SVA
Dieses Modell ist bereits eröffnet und es ist nicht auf Kulturschaffende beschränkt.
Selbständigerwerbende haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie
• ihren Betrieb aufgrund der Verordnung des Bundesrates (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2) schliessen mussten;
• aufgrund einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Einschränkung einen Erwerbsausfall haben. Freiwilliger Verzicht ergibt keinen Anspruch;
• geplante Veranstaltungen wegen des Veranstaltungsverbots absagen mussten;
• ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen dürfen, aufgrund der Situation aber in finanzielle Notlage geraten sind (Härtefall-Regelung). Voraussetzung: Das AHV-pflichtige Einkommen 2019 liegt zwischen 10 000 und 90 000 Franken. Als Basis für die Entschädigung dient die aktuellste Beitragsverfügung des Jahres 2019
Ein Erklärvideo dazu findet man hier: https://www.youtube.com/watch?v=Jjw6egrVl70&feature=youtu.be und weiterführende Informationen sowie das Gesuchsformular auf https://www.ahv-iv.ch/de/
Gewisse Ausgleichskassen haben ein eigenes Gesuchsformular erstellt, in diesem Fall ist das Formular der zuständigen Ausgleichskasse zu verwenden!
Die Entschädigung wird anhand des durchschnittlichen Einkommens aus der Zeit vor den COVID-Massnahmen berechnet wird. Falls man hier nach konkret ausgefallenen Veranstaltungen gefragt wird, geht es höchstwahrscheinlich nur darum zu bestätigen, dass man in der betroffenen Zeit auch tatsächlich gearbeitet hätte. Es wäre falsch, wenn die Ausgleichskasse euch Taggelder nur für die Veranstaltungstage bezahlen würde! Weist die Ausgleichskassen auch mit unserem Merkblatt darauf hin, dass das Taggeld für die gesamte Zeit auszuzahlen ist, wie dies auch in anderen Berufen der Fall ist.
ACHTUNG. Dieser Weg ist nicht zu verwechseln mit der konkreten Ausfallentschädigung (s.3.)!
2. Nothilfe für Kulturschaffende
Dieses Modell wurde bis am 20. September 2020 verlängert. Suisseculture Sociale nimmt hier die Gesuche entgegen. Es geht um Soforthilfe für Kulturschaffende, die ihre unmittelbaren Lebenshaltungskosten nicht mehr decken können. Die Nothilfe beträgt höchstens 196 Franken pro Tag, sie muss nicht zurückbezahlt werden. Auch Student*innen im künstlerischen Bereich können gegebenenfalls Nothilfe beantragen. Gesuche können eingereicht werden bei:
https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/
Alle Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, die hauptberuflich* tätig sind und von der Verordnung nicht explizit ausgeschlossen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 2 der Covid-Verordnung Kultur) sowie eine Nothilfe benötigen, können ein Gesuch bei Suisseculture Sociale einreichen.
Dafür ist es nötig, auch ein Gesuch um Erwerbsersatz (EO) bei der https://www.ahv-iv.ch/de/ zu machen. Dies gilt auch für Kulturschaffende, die bisher nicht bei einer Ausgleichskasse formell als selbständig erwerbend gemeldet sind. Über die Gesuchstellung bei der EO muss Suisseculture Sociale informiert werden, eine schriftliche Bestätigung des EO-Gesuchs ist hingegen nicht nötig. Wenn bei jemandem bereits das EO-Gesuch explizit abgelehnt wird (nur das Gesuch!), dann soll er bei Suisseculture Sociale trotzdem einreichen, muss aber die Ablehnung des EO-Gesuchs begründen.
* Gemäss Art. 6 Abs. 2 Kulturförderverordnung: Alle, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte des Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen
(Für Unternehmen gibt es ein vergleichbares Modell, in dem man aber ein zinsfreies Darlehen erhält, das zurückbezahlt werden sollte. Dafür wird NICHT Suisseculture Sociale verantwortlich sein.)
3. Ausfallentschädigung via Kantone:
Dieses Modell wurde in den meisten Kantonen bis am 20. September 2020 verlängert. Prüft die Infos dazu aber unbedingt auf der entsprechenden Website eures Kantons, den Link dazu findet ihr unten.
Hier kann man in seinem Wohnkanton konkrete Einnahmeausfälle melden und sollte bis zu 80 % davon kompensiert bekommen, wenn diese nicht bereits durch die Erwerbsersatz-Entschädigung gedeckt wurden (siehe 1. Erwerbsausfall). Die genauen Abläufe scheinen nicht in allen Kantonen gleich zu sein. Ein Hauptanliegen von SONART ist, dass alle Kantone eine möglichst einheitliche und die gesamte Szene umfassende Praxis anbieten werden.
Nach dem aktuellen Stand muss man für die Ausfallentschädigung offiziell selbständig erwerbend sein. Wir kämpfen aber weiterhin dafür, dass auch Freischaffende Zugang zu dieser Möglichkeit bekommen.
Hier sind die kantonalen Kontaktstellen, die entsprechenden Infos werden laufend aktualisiert:
https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/kantonale-anlaufstellen.html
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FAQ:
Allgemeine Fragen
Ich bin nicht formell als selbständigerwerbend anerkannt. Kann ich mich trotzdem um diese Massnahmen bewerben?
Du wirst keinen Erwerbsersatz erhalten (via AHV-IV /EO). Für die Nothilfe musst du jedoch trotzdem zuerst ein Gesuch bei der EO einreichen. Die Nothilfe kann dir unter Umständen aber trotzdem helfen, auch wenn du nicht formell als selbständigerwerbend anerkannt bist.
Um Ausfallentschädigungen zu erhalten, ist es nach offiziellem Stand ebenfalls zwingend notwendig, als selbständig anerkannt zu sein. Wir kämpfen aber weiterhin dafür, dass auch Freischaffende Zugang zu dieser Massnahme erhalten.
Dürfen verschobene Konzerte erfasst werden?
Da es in der Unterlagen des Bundes nicht explizit untersagt ist, empfehlen wir alle abgesagten und verschobenen Konzerte anzugeben. Auch eine Verschiebung bedeutet einen Einnahmeausfall, da ja damit ein späterer Termin besetzt wird.
Erwerbsausfall / EO via kantonale Ausgleichskassen (AHV-IV/EO)
Auf welcher Grundlage wird die Anzahl zugesprochener Taggelder ermittelt? Was gilt alles als Arbeitstag?
Dazu fehlt leider eine ganz und gar verbindliche Richtlinie. Wir setzen uns dafür ein, dass alle kantonalen Ausgleichskassen auch die Vorbereitungstage, Bürotage usw. akzeptieren. So lange nichts anderes kommuniziert ist, empfehlen wir den gesamten Zeitraum des Veranstaltungsverbotes anzugeben. Da die Rechnung Einkommen x 0,8 / 360 gemacht wird, solltet ihr auch für jeden Tag ein Taggeld erhalten.
Bitte weist die kantonalen Ausgleichskassen auf dieses Merkblatt hin, das wir eigens für diese Anwendung erstellt haben:
Merkblatt FreischaffendeR Musiker*in - Was ist das für ein Beruf?
Sollte eure kantonale Ausgleichskasse nur die effektiven Auftrittstage gelten lassen, meldet es uns bitte, dann versuchen wir Kontakt aufzunehmen.
Ziemlich sicher ist aber, dass die EO-Massnahmen euch nicht wirklich entschädigen werden. Ihr solltet unbedingt auch die Ausfallenschädigungen in Anspruch nehmen.
Das steht in den Informationen des Bundes:
23) Wie hoch ist die Entschädigung? Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).
24) Berechnungsbeispiel Benjamin K. ist selbständigerwerbender Musiker. Aufgrund der Massnahmen des Bundes wurde sein Auftritt im Hallenstadion für den 20. März 2020 abgesagt. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung seines letzten persönlichen AHV-Beitrags im Jahr vor Beginn seines Anspruchs herangezogen wurde. Die Entschädigung wird basierend auf der aktuellsten Beitragsverfügung 2019 berechnet. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Benjamin K. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).
Ausfallentschädigungen:
Muss ich für die Ausfallentschädigung auch zuerst ein Gesuch an die EO stellen?
Wir sind immer davon ausgegangen, dass das nicht nötig sein wird. Es gibt nun verschiedene Lesarten der Verordnung und Richtlinien. Wir klären das momentan beim Bund und den Kantonen ab und versuchen darauf hinzuwirken, dass man das nicht muss. Unterdessen empfehlen wir euch, in euren Gesuchen auf unsere Lesart hinzuweisen.
Kann ich die Ausfallentschädigung nur einmal beantragen und sollte deshalb warten, bis ich möglichst viele gesicherte Absagen habe?
Offenbar gibt es Kantone, die das so handhaben. Das ist aus unserer Sicht falsch und wir suchen das Gespräch mit den Kantonen um diese Frage zu klären.
Welche Veranstaltungen können erfasst werden?
Aufgrund der Verlängerung der Massnahmen wurde dies in gewissen Kantonen mittlerweile verlängert. In gewissen Kantonen können alle Veranstaltungen erfasst werden, die ab dem 28.02.2020 bis zum 31.08.2020 abgesagt wurden im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen, in anderen Kantonen gilt: ab dem 28.02.2020 bis zum 31.10.2020.
In der Richtlinie für die Kantone steht folgendes:
4.3. (...) Die Ausfallentschädigung deckt Schäden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 entstanden sind. Es können auch Schäden für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 20. September 2020 abgesagt wurden, aber vor dem 31. Oktober 2020 hätten stattfinden sollen. Ebenfalls anrechenbar sind Schäden aus der freiwilligen Absage von Veranstaltungen aus sanitarischen Gründen im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2020 und dem 17. März 2020.
Welche Ausfälle kann ich angeben? Nur Gagen oder auch die Nebeneinkünfte (Merchandise, Urheberrechte usw.)?
Wir empfehlen euch, alles anzugeben, was in der Regel realistischerweise bei einem Konzert verdient würde, sofern es in eurem Kanton nicht explizit ausgeschlossen wird. Wenn ihr also Belege habt von SUISA-Einnahmen und Merchandise-Verkäufen von vergleichbaren Konzerten, gebt diese auch an. Kürzen können die Kantone dann immer noch. Wir bitten euch, dabei ehrlich zu sein und nicht zu übertreiben, das würde uns mittel- und langfristig sehr schaden in dieser potentiell noch lang andauernden Situation.
Kann ich auch ausgefallene Engagements im Ausland angeben?
Ja. In der Richtlinie an die Kantone steht:
4.4 Kausalität Es sind alle Schäden erstattungsfähig, die durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verursacht wurden. Als staatliche Massnahmen gelten die Anordnungen der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Finanzielle Schäden, die im Ausland entstanden sind, können entschädigt werden, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzung erfüllt sind. https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60872.pdf
Wie wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ja nicht bloss bereits Abgemachtes ausfällt, sondern auch keine Anfragen mehr kommen, die noch in die Zeit gefallen wären?
Der Bund ist sich bewusst, dass eine zweite Runde nötig sein wird, in der auch das irgendwie berücksichtigt werden muss. Wir kennen die Lösungsansätze noch nicht, werden uns aber konstruktiv an der Lösungsfindung beteiligen.
Nothilfe:
Ich bin nicht formell als selbständigerwerbend anerkannt. Kann ich mich trotzdem um Nothilfe bewerben?
Ja. Du musst trotzdem ein Gesuch via AHV-IV einreichen. Falls das für deinen Fall aber nicht möglich, ist, oder falls das Gesuch abgelehnt wird, kannst du trotzdem den Nothilfe-Antrag bei Suisseculture Sociale stellen. Dort musst du begründen, warum dein Gesuch nicht eingegeben werden konnte, bzw. warum es abgelehnt wurde. Suisseculture Sociale kann deinen Antrag dann trotzdem prüfen.