Nach über 7 Jahren ist die Urheberrechtsrevision abgeschlossen.
SONART kann feiern, dass wir die letzten Kämpfe hier gewonnen haben: Die Revision kommt ohne Urheberrechtsausnahme für den Tourismus, die neue Video-On-Demand-Regelung kommt ohne Verschlechterung für die Musik. Grossen Dank an dieser Stelle an all unsere Verbündeten und unsere aktiven Mitglieder, die uns hier sehr unterstützt haben!
Als Gesamtpaket ist die Revision zwar kein grosser Wurf, und für die Musikschaffenden in der Schweiz bringt sie nur wenige Verbesserungen. Trotzdem ist für die politische Arbeit des Verbandes wohl schon als Erfolg zu werten, dass wir uns stark einbringen konnten und immerhin Schlimmeres verhindert haben.
Unter dem Strich bleibt die Ernüchterung: Der unglaublich langsame politische Prozess versagt offensichtlich bei einem so dynamischen Thema wie der Entwicklung des digitalen Marktes. Einige der Probleme, die man 2011 thematisiert hat und die eine URG-Revision damals dringend nötig machten, sind in der Marktentwicklung unterdessen zu Nebenschauplätzen geworden. Seit alle (auch gratis) streamen können, ist Download-Piraterie als Phänomen etwas unwichtiger geworden. Das ist aber nicht nur eine gute Nachricht, denn der durch die Piraterie beschleunigte Preiszerfall für unsere Werke hat zu einer Realität geführt, in der auch legaler Musikkonsum ab Tonträger kaum mehr relevante Einnahmen bringt, zumindest nicht für einzelne Acts in einem kleinen Land wie der Schweiz.
Was ändert sich nun?
Zuerst mal was sich nicht ändert:
Downloads auch aus illegalen Quellen bleiben in der Schweiz legal. (negativ, was allerdings nie ein Thema, weil die Kulturschaffenden von Beginn an zugesichert haben, das nicht anzugreifen. Im Rückblick fragt man sich, ob das richtig war.)
Netzsperren für eindeutig illegale, im Ausland gehostete Plattformen mit Film und Musik sind NICHT möglich. (negativ)
Die Leerträgervergütung bleibt, wie sie ist. (positiv, wenn auch nicht fortschrittlich - Clouddienste sind nicht erfasst)
Die Verwertung von Musik auf Video-On-Demand-Plattformen bleibt wie sie ist. (positiv)
Für die Musik ändert sich unmittelbar nichts. Es gibt aber generelle Bestimmungen, die auch die Musikszene betreffen:
Pirateriebekämpfung: Verantwortung für Hosting Provider
Hostingprovider (Speicherplatz- / Cloudanbieter) mit Geschäftssitz in der Schweiz müssen neu erhöhte Verantwortung übernehmen, wenn ihr Geschäftsmodell das unrechtmässige Anbieten geschützter Werke begünstigt. Modelle wie früher Rapidshare oder immer noch Uploaded, wo man belohnt wird, wenn Dateien zu viel Traffic führen, sollen in Zukunft also in der Schweiz nicht mehr so einfach möglich sein.
Pirateriebekämpfung: Strafrechtliche Verfolgung von Uploadern wird wieder möglich
Nachdem sogenannten Logistep-Urteil war in der SChweiz fast unmöglich geworden, die Identität eines Uploaders zu erfahren, selbst wenn dieser in grossem Umfang geschützte Werke hochgeladen hat. Man durfte die Daten (zB IP-Adresse) aus den Peer-To-Peer-Netzwerken nicht durch Internet-Provider einer Person zuordnen lassen.
Nun wird es wieder möglich sein, dies mit einer Strafanzeige zu tun, die Internet Provider dürfen in einem Strafverfahren die Identität eines Anschlussinhabers bekannt geben.
Leider ist es uns nicht gelungen, dass das auch auch auf zivilrechtlichen Weg möglich sein wird, was bedeutet, dass nur Rechteinhaber mit dem nötigen Budget für einen Strafprozess diesen Weg beschreiten können. Aber immerhin.
Weitere positive Entwicklungen für die Kulturschaffenden generell
- Lichtbildschutz: Auch Fotografien, die nicht als künstlerische Werke anerkannt werden, sind nun geschützt vor unerlaubter Verwendung. Das ist einwichtiger Erfolg für insbesondere die Pressefotografen, die bisher ihre Arbeit nicht schützen konnten, ausser sie hatte Kunststatus.
- Erweiterte Kollektivlizenz und Kollektivverwertung für verwaiste Werke: Es wird den Verwertungsgesellscaften erlaubt sein, weitere Repertoires in Kollektivlizenzen anzubieten, wenn für diese Werke kein anderer Lizenzmarkt besteht. Das erweitert das Geschäftsfeld unserer Verwertungsgesellschaften, stärkt sie als Partner und ist zudem dankbar auch für die Nutzer, die so zB. Werke legal werden nutzen können, für die die Rechte nicht auffindbar sind.
- Anpassung der Schutzdauer an internationales Leistungsschutzrecht: Neu werden auch Schweizer Künstler*innen und Produzent*innen bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung eines Werkes geschützt, wie es international üblich ist. Bisher galt der Schutz in der Schweiz nur für 50 Jahre.