AHV-IV-Beiträge sind ab dem 18. Altersjahr in der ganzen Schweiz obligatorisch. Als Angestellte*r werden die AHV-Beiträge automatisch durch den Arbeitgebenden vom Lohn abgezogen und an die AHV ausbezahlt. Auch als Selbständigerwerbende*r müssen Beiträge bezahlt werden, welche die Ausgleichskassen aufgrund der Einschätzung der Steuerbehörden anhand des Einkommens berechnen. Wer also durch eine selbständige Tätigkeit jährlich mehr als 2'300 CHF verdient, ist verpflichtet sich bei der AHV als Selbständigerwerbende*r anzumelden.
Unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit
Die Gesetzgebung im Sozialversicherungsbereich (AHV, BVG, UVG) umschreibt sehr restriktiv, wer als selbständig erwerbend zu gelten hat.
Als selbständig erwerbend gilt nur, wer selber ein unternehmerisches Risiko trägt, vom Auftraggebenden nicht wirtschaftlich abhängig ist und arbeitsorganisatorisch nicht weisungsgebunden ist, das heisst arbeitet, wie und wann er oder sie will, und wer für die fristgerecht erbrachte Leistung (Tätigkeit oder Produkt) ein Honorar erhält. Alle anderen arbeitsvertraglichen Verhältnisse gelten als unselbständig.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 des AHV-Gesetzes und der entsprechenden Praxis gilt (allgemein) als unselbständig erwerbend, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgebenden tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei von wesentlicher Bedeutung. Die unselbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht an den Titel eines Arbeitsvertrages gebunden. Vielmehr können Entgelte, die aus einem sogenannten Auftrag, einem Werkvertrag oder aus anderen Verträgen fliessen, zum massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören.
Der Begriff «Freischaffend» existiert in der Gesetzgebung nicht. Unterschieden wird lediglich zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.
Weitere Informationen zum Thema AHV und Beitragspflicht finden Sie unter folgenden Links:
suisseculture sociale/AHV
Buchhaltungspflicht für selbständigerwerbende
Als selbständige*r Musiker*in ist man verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben dem Steueramt belegen zu können. Dazu reicht in der Regel eine einfache Kassenbuchhaltung. Eine doppelte Buchhaltung ist nicht zwingend. Jede Buchung muss durch Belege, Rechnungen oder Quittungen belegt werden können. Ein Mehraufwand, an den man sich aber schnell gewöhnen wird, nicht nur um möglichst alle Berufsabzüge auch steuerlich geltend machen zu können, sondern auch, um eine gute Übersicht über seinen eigenen Finanzhaushalt zu bekommen.
SONART bietet regelmässig Kurse zum Thema Selbständigkeit & Buchhaltung an. Aktuelle Kursdaten werden jeweils unter Veranstaltungen auf unserer Website sowie im Newsletter publiziert.
Betriebshaftpflichtversicherung
Wer sich bei der AHV als Selbständigerwerbender angemeldet hat, dem wird empfohlen eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden (selbständige Musiker*innen) und industriellen Unternehmer*innen ab. Der Versicherungsschutz umfasst – wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.
Weitere Informationen zum Thema Sozialversicherungen sind unter dem folgenden Link zu finden:
suisseculture sociale