Verwertungsgeselllschaften
Der*die Urheber*in hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. An sich wird eine solche Erlaubnis zur Werknutzung zwischen Urheber*in und Nutzer*in vereinbart. Bei Massennutzungen ist dies allerdings häufig nicht möglich, weshalb sich die Berechtigten zu Verwertungsgesellschaften zusammenschliessen, welche ihre Rechte kollektiv wahrnehmen. Mitunter wollte auch der Gesetzgeber für die Nutzer*innen den Rechteerwerb vereinfachen und hat die Berechtigten gesetzlich verpflichtet, ihre Rechte über Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen (sog. obligatorische Kollektivverwertung). Verwertungsgesellschaften sind vergleichbar mit landwirtschaftlichen Genossenschaften, über welche die Bauern Produkte vermarkten.
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