Für Veranstalter ist die Schall- und Laserverordnung des Bundes ein wichtiges Regelwerk. Es geht um Messmethoden, dB-Grenzwerte usw. Nun wurde die eigentlich vernünftig ausgehandelte SLV in eine grössere Verordnung integriert, die V-NISSG. 2017 wurde das neue Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verabschiedet. Die dazugehörende Verordnung (V-NISSG) wurde am 14. Februar 2018 in die Vernehmlassung geschickt.
Einige Anpassungen wie z.B. die Aufzeichnung der Pegel bei Veranstaltungen mit verstärktem Schall ab 93 dB(A) oder die geplante strengere Auflage für zugelassene Messgeräte und auch die Auflagen für unverstärkte Veranstaltungen sorgen für Unmut und Unsicherheit in der Branche. Eine Arbeitsgruppe aus Fachexpertinnen, Experten und Vertretende von Branchenverbänden hat Inputs und Anregungen aus der Branche zusammengetragen und eine Stellungnahme erarbeitet.
Die neue Verordnung verändert einiges:
Neu müssen alle Veranstaltungen, die 93 dB überschreiten nicht nur den Pegel messen, sondern auch aufzeichnen, und zwar mit einem eichbaren Gerät.
Bei all diese Veranstaltungen muss das Publikum informiert werden, dass es lauter werden kann, und es müssen Gehörschütze verteilt werden.
Neu gilt das nicht nur für elektronisch verstärkte Emissionen, sondern auch für alle anderen. Einzige Ausnahme: Guggenmusig.
Neu können neben dem Veranstalter auch die verantwortlichen Techniker*innen haftbar werden, wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden.
Kurz (und absichtlich zugespitzt) gesagt heisst das:
> Viele kleine Musikclubs investieren neu viel Geld in eichbare Geräte und deren regelmässige Eichung. Sie müssen zudem auch in ihrem Fumoir die Lautstärke nachmessen gehen und allenfalls für Ruhe sorgen (nicht elektronische Emissionen…).
> Die Technikerin in der Tonhalle muss entweder einem passionierten Dirigenten während der Vorführung zur Warnung das Messgerät vorbeibringen und ihn auffordern, das Orchester zu zügeln. Oder sie müssen Gehörschütze verteilen und Informationsplakate aufhängen.
> Die Blasmusik in einem kleinen Raum muss eine fachgerecht ausgebildete Person haben, die mit einem eichbaren Messgerät kontrolliert, wie sich der Pegel entwickelt. Und wiederum Plakate und Gehörschütze bereithalten, für den Fall. Zudem dann natürlich die Veranstaltung dem BAG melden und einen Rapport schicken.
Im Rahmen des laufenden Vernehmlassungsverfahren besteht nur noch bis zum 31.Mai 2018 die Möglichkeit zur Einsprache um Bedürfnisse aus der Praxis gezielt einbringen zu können.
Unten findet man die Stellungnahme von SONART und eine Vorlage der Fachschule für Tontechnik (ffton). Wer eine eigene Stellungnahme machen möchte, kann sich da bedienen und umarbeiten.
Es ist empfehlenswert eine persönliche Einleitung zu schreiben, z.B. warum man von der neuen Verordnung betroffen ist. Wer Zeit/Lust hat kann natürlich auch die bestehenden Texte komplett anpassen.
Wir hoffen, dass das BAG diese Verordnung noch einmal überarbeitet und das Fach- und Alltagswissen der betroffenen Branchen besser einbezieht.
Stellungnahme SONART
Vorlage SONART
Vorlage ffton